In der Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung wurde durch B am 17. Februar 2006 wiederum ein bis Ende Mai 2005 bestehendes Arbeitsverhältnis bestätigt. Auch die Lohnzahlungen flossen gemäss Angaben in den beiden erwähnten Formularen lediglich bis Mai 2005. Die Geburt von C erfolgte jedoch erst im Juli 2005. Somit ist die Voraussetzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG nicht erfüllt, wonach die Versicherte im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin sein bzw. im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen muss.