Abs. 1 lit. b EOG). Von der Ausgleichskasse bestritten wird hingegen, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Niederkunft des Sohnes C (21. Juli 2005) Arbeitnehmerin war oder beim Ehemann im Betrieb einen Barlohn bezogen hat und damit die Voraussetzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c für die Anspruchsberechtigung nicht erfüllt. Dies ist vorliegend zu prüfen. 5. - In der Lohnmeldung 2005 vom 9. Januar 2006 hielt B fest, die Beschäftigungsdauer seiner Ehefrau A habe vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 bestanden. In der Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung wurde durch B am 17. Februar 2006 wiederum ein bis Ende Mai 2005 bestehendes Arbeitsverhältnis bestätigt.