Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 3. - (...) 4. - Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war (Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG) sowie in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Art. 16b Abs. 1 lit.