EOG ist eine Frau anspruchsberechtigt, die a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war; b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist; 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. b) Gemäss Art.