Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 10. April 2006 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung der Mutterschaftsentschädigung beantragen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aus den Erwägungen: 2. - a) Die Mutterschaftsentschädigung ist in den Artikeln 16b-h EOG geregelt, welche per 1. Juli 2005 in Kraft traten. Nach Art. 16b EOG ist eine Frau anspruchsberechtigt, die a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;