Daraufhin erliess die Ausgleichskasse eine Nachtragsabrechnung vom 29. März 2006 und stellte für den nachträglich abgerechneten Lohn noch Fr. 724.70 in Rechnung. Am 10. April 2006 erhoben A und B Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2006 und verwiesen auf die nachträgliche Abrechnung des Lohnes bis 31. Juli 2006. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 forderte die Ausgleichskasse B auf, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam B am 11. Mai 2006 nach. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 10. April 2006 ab.