Mit Verfügung vom 16. März 2006 wies die Ausgleichskasse Luzern den geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab mit der Begründung, A sei nur bis zum 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis gestanden, die Geburt des Kindes sei hingegen am 21. Juli 2005 erfolgt. Am 21. März 2006 teilte B der Ausgleichskasse Luzern mit, dass er an A für die Monate Juni und Juli 2005 nachträglich einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 7000.- ausbezahlt habe. Daraufhin erliess die Ausgleichskasse eine Nachtragsabrechnung vom 29. März 2006 und stellte für den nachträglich abgerechneten Lohn noch Fr. 724.70 in Rechnung.