Am 1. März 2006 meldete sich A für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse Luzern an, wobei im gleichen Formular der Arbeitgeber und Ehemann der Versicherten geltend machte, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 gedauert habe und pro Monat ein Lohn von Fr. 3500.- erzielt worden sei. Mit Verfügung vom 16. März 2006 wies die Ausgleichskasse Luzern den geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab mit der Begründung, A sei nur bis zum 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis gestanden, die Geburt des Kindes sei hingegen am 21. Juli 2005 erfolgt.