{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-652_2008-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3841", "Checksum": "303af02a7879afccb74168e71143aff3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 652", "2008 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.05.2008 S 06 652 (2008 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16b lit. c EOG. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bis zur Geburt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im entsprechenden Monat tatsächlich eine Lohnzahlung erfolgte. | Mutterschaftsversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:04", "Checksum": "f8e69ab1486711c76935115aec3ba8af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.05.2008 S 06 652 (2008 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 16b lit. c EOG. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bis zur Geburt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im entsprechenden Monat tatsächlich eine Lohnzahlung erfolgte. | Mutterschaftsversicherung\n\n Arbeitgeber und Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2005 gedauert hat. Die Begründung, dass auch im Juni und Juli 2005 ein Lohn an die Beschwerdeführerin geleistet, aufgrund der angespannten Liquiditätssituation des Betriebes hingegen erst später bezahlt worden ist, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass noch im Januar und Februar 2006 und somit mehr als ein halbes Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt vom Juli 2005 von einem bis Ende Mai 2005 dauernden Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Lohnzahlungen die Rede ist und erst nach Ablehnung des Gesuchs um Mutterschaftsentschädigung vom 16. März 2006 am 21. März 2006 geltend gemacht wird, dass doch Löhne im Juni und Juli 2005 gezahlt wurden. Auch sämtliche weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen nichts daran zu ändern, dass aufgrund der ersten Angaben des Ehemannes und Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft weder Arbeitnehmerin gewesen ist noch als Mitarbeiterin im Betrieb des Ehemannes einen Barlohn bezogen hat, weshalb die Ausgleichskasse Luzern das Gesuch um Mutterschaftsentschädigung zu Recht abgelehnt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die von der Ausgleichskasse aufgeworfene Frage bezüglich der angemessenen Höhe des ausgerichteten Lohnes zu prüfen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Angemessenheit ein Kriterium des für die Arbeit entrichteten Entgeltes sein muss, ansonsten wäre einem Rechtsmissbrauch Tor und Tür geöffnet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. (Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2008 ab.) |"}