Aus dem Umstand, dass sie freiwillig eine Ausbildung gewählt hat, die ihr die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit ermöglicht, kann sie im Hinblick auf die Taggeldbemessung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt wurde, hätte die Bezahlung ungekürzter Taggelder zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Eigenverdienst während der Eingliederung sogar ein höheres Einkommen erzielte, als wenn sie ohne gesundheitliche Einschränkung ihre frühere Tätigkeit als Kindergärtnerin ausübte. Dies wäre weder mit dem Rechtsgleichheitsgebot, der Schadenminderungspflicht noch dem Überversicherungsverbot, der Art. 21septies Abs. 1 IVV zugrunde liegt, vereinbar.