Das Taggeld ist - entgegen ihrer Ansicht - aufgrund der Erwerbsverhältnisse im Rahmen der konkret absolvierten Ausbildung zu bemessen (vgl. auch EVG-Urteil I 488/00 vom 15.9.2003 Erw. 5 betreffend behinderungsbedingte Mehrkosten der konkret absolvierten Ausbildung). Aus dem Umstand, dass sie freiwillig eine Ausbildung gewählt hat, die ihr die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit ermöglicht, kann sie im Hinblick auf die Taggeldbemessung nichts zu ihren Gunsten ableiten.