Auf die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Ergänzungsleistungen) trifft per se die Umschreibung von einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch (zwei unterschiedliche, von der Funktion her gleichwertige Leistungen) nicht zu. Somit kann die Beschwerdeführerin kein ungekürztes Taggeld für sich beanspruchen mit dem Argument, die Absolvierung der Vollzeitausbildung als Sozialarbeiterin hätte ihr keine Teilerwerbstätigkeit erlaubt. Das Taggeld ist - entgegen ihrer Ansicht - aufgrund der Erwerbsverhältnisse im Rahmen der konkret absolvierten Ausbildung zu bemessen (vgl. auch EVG-Urteil I 488/00 vom 15.9.2003 Erw.