15 Rz. 7). Von der gesetzlichen Definition her ist somit klargestellt, dass IV-Taggelder zu den Geldleistungen gehören. Die Austauschbefugnis betrifft - wie bereits aufgezeigt - allein die Eingliederungsmassnahme, nicht aber die Geldleistung (Taggeld). Taggelder als Geldleistungen stellen somit nicht austauschbare Leistungen nach dem Prinzip der Austauschbefugnis im Sinn der Rechtsprechung dar. Auf die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Ergänzungsleistungen) trifft per se die Umschreibung von einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch (zwei unterschiedliche, von der Funktion her gleichwertige Leistungen) nicht zu.