Dies gilt auch in der IV, wo das Taggeld als akzessorische Leistung zu den Eingliederungsmassnahmen, welche zu den Sachleistungen zählen, bezahlt wird. Um den Charakter des Taggeldes als Geldleistung klarzustellen, wurde in Art. 8 Abs. 4 IVG (in der seit 1.1.2003 in Kraft stehenden Fassung) eine entsprechende Zuordnung ausdrücklich vorgenommen. Danach gelten die in Art. 8 Abs. 3 lit. a-d (medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen, Massnahmen für die besondere Schulung, Hilfsmittel) zu den Sachleistungen; davon ausgenommen ist Art. 8 Abs. 3 lit. e (Ausrichtung von Taggeldern; vgl. dazu auch Kieser, a.a.O., Art. 15 Rz. 7).