14 ATSG insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 IVG) sowie die Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. Macht eine versicherte Person von der Austauschbefugnis Gebrauch, ist sie mit einer Geldzahlung zu entschädigen, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben Ziels wählt (Kieser, a.a.O., Art.