Weiter gilt es zu beachten, dass die Austauschbefugnis nur die Eingliederungsmassnahme selbst betrifft. Sie setzt namentlich zwei unterschiedliche, von der Funktion her gleichwertige austauschbare Leistungen voraus (Kerngehalt der Austauschbefugnis). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen im Sozialversicherungsrecht. Zu den Sachleistungen gehören gemäss Art. 14 ATSG insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 IVG) sowie die Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.