Die Übernahme des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - aus dem sich die Austauschbefugnis ableitet - in der leistungsgewährenden Verwaltung hat nicht zum Zweck, den Rechtsanwender von der Beachtung der einzelnen Rechtsnormen zu entbinden (vgl. Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 52). Aus dem Prinzip der Austauschbefugnis vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, vielmehr sind die zwingenden Kürzungsbestimmungen anwendbar. cc) Weiter gilt es zu beachten, dass die Austauschbefugnis nur die Eingliederungsmassnahme selbst betrifft.