21septies Abs. 1 IVV handelt es sich um zwingende Bestimmungen, von denen nicht abgewichen werden darf. Daraus wie auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot folgt, dass sich die Beschwerdeführerin den während der Umschulung erzielten Lohn bei der Bemessung des Taggeldansatzes hat anrechnen zu lassen. Die Übernahme des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - aus dem sich die Austauschbefugnis ableitet - in der leistungsgewährenden Verwaltung hat nicht zum Zweck, den Rechtsanwender von der Beachtung der einzelnen Rechtsnormen zu entbinden (vgl. Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 52).