1a mit Hinweisen, EVG-Urteil I 757/02 vom 11.3.2003 Erw. 1.2). Wenn im Rahmen der Austauschbefugnis die Kostenübernahme auf eine dreijährige Ausbildung beschränkt wurde, wie hier, fallen darüber hinausgehende Leistungen (Sach- und Geldleistungen) somit ausser Betracht. bb) Gestützt auf die Austauschbefugnis will die Beschwerdeführerin zum anderen ein ungekürztes Taggeld während der dreijährigen Ausbildung ausbezahlt haben. Wie bereits in Erw. 4b vorstehend ausgeführt, steht dem die klare Regelung von Art. 21septies Abs. 1 IVV entgegen. Bei den Kürzungsvorschriften von Art. 24 Abs. 2 IVG und Art. 21septies Abs. 1