2a, EVG-Urteil I 488/00 vom 15.9.2003 Erw. 5). Dazu kommt, dass Taggelder in der IV akzessorischen Charakter haben. Sie setzen eine medizinische oder berufliche Eingliederung (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG) voraus (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 15 Rz. 6 mit Hinweis). Das Taggeld kann von Gesetzes wegen nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 114 V 140 Erw. 1a mit Hinweisen, EVG-Urteil I 757/02 vom 11.3.2003 Erw.