Dass sie anstelle der drei Jahre dauernden Umschulung zur Sozialarbeiterin freiwillig eine längere Ausbildung gewählt hat, ändert hieran nichts. Über die Rechtsfigur der Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens, wie dies hier der Fall ist. Besteht nach dem Gesagten kein Taggeldanspruch über drei Jahre hinaus, fehlt es an einem substitutionsfähigen aktuellen Rechtsanspruch im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 280 Erw. 4, 127 V 123 Erw. 2a, EVG-Urteil I 488/00 vom 15.9.2003 Erw. 5).