Die diesbezügliche Verfügung vom 20. Juli 2004 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ferner hat das Gericht im bereits zitierten Urteil vom 6. Februar 2006 eine Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin und damit für eine Ausbildungsdauer von vier bis fünf Jahren rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Rechtsanspruch auf Taggeldleistungen über drei Jahre hinaus. Dass sie anstelle der drei Jahre dauernden Umschulung zur Sozialarbeiterin freiwillig eine längere Ausbildung gewählt hat, ändert hieran nichts.