Die Beschwerdeführerin verlangt zum einen, es seien ihr nach dem Auslaufen des Taggeldanspruchs, d.h. nach Ablauf von drei Jahren, weiterhin Taggelder im Umfang der vorgenommen Kürzungen auszurichten. Ein Taggeldanspruch für mehr als drei Jahre kann nicht gestützt auf die Austauschbefugnis begründet werden. Dafür sind vorliegend die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es scheitert zum vornherein daran, dass die IV-Stelle die Leistungen im Zusammenhang mit der Umschulung, insbesondere auch den Taggeldanspruch, nur für die Dauer von drei Jahren anerkannt hat. Die diesbezügliche Verfügung vom 20. Juli 2004 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.