- Die Austauschbefugnis verschafft dem Versicherten das Leistungsrecht nur bis zu jenem Betrag, dessen Vergütung er vom Versicherer verlangen könnte, wenn er von der ihm gesetzlich zustehenden Massnahme Gebrauch machen würde. - Gefordert ist endlich, dass der Leistungsansprecher die gesetzliche Vorkehr gegen eine andere Massnahme aus einem Grund austauscht, der, von der ratio legis des einschlägigen Erlasses her betrachtet, als schützenswert erscheint. c/aa) Die Beschwerdeführerin verlangt zum einen, es seien ihr nach dem Auslaufen des Taggeldanspruchs, d.h. nach Ablauf von drei Jahren, weiterhin Taggelder im Umfang der vorgenommen Kürzungen auszurichten.