Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser Betracht. Der Austauschbefugnis als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kommt leistungsbegründende und -begrenzende (leistungskonstituierende) Bedeutung zu, und sie wird auch dort angewendet, wo das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht (Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 88, auch zum Folgenden). Es sind jedoch folgende Schranken zu beachten: - Das Gesetz darf die Wahl der beanspruchten Massnahme nicht zwingend vorschreiben. - Die Austauschbefugnis betrifft nur die Massnahme und ist eng an die ratio legis der jeweiligen gesetzlichen Regelung gebunden.