Die Austauschbefugnis wurde ebenfalls auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ausgeweitet (BGE 120 V 288). Wählt eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die z.B. den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die IV daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 87ff.; AHI 2002 S. 106 Erw. 2b, auch zum Folgenden). Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser Betracht.