2b mit Hinweis betreffend Hilfsmittel). So wurde beispielsweise die Übernahme der Behandlung von Geburtsgebrechen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus im Rahmen der Austauschbefugnis abgewiesen, weil kein Anspruch auf medizinische Massnahmen aus Geburtsgebrechen mehr besteht (vgl. Art. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen) und es somit an einem substitutionsfähigen Rechtsanspruch im Sinn der Rechtspraxis fehlt (BGE 120 V 280 Erw. 4). Die Austauschbefugnis wurde ebenfalls auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ausgeweitet (BGE 120 V 288).