Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen; neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch wird auch die funktionelle Gleichartigkeit der (austauschbaren) Behelfe vorausgesetzt (BGE 127 V 123f. Erw. 2b mit Hinweis betreffend Hilfsmittel).