IVG) entwickelt (BGE 107 V 92 Erw. 2b mit Hinweisen) und seither in verschiedenen Sozialversicherungsbereichen zur Anwendung gebracht. Sie stellt indessen nicht einen im gesamten Sozialversicherungsbereich anwendbaren Grundsatz dar und ist in der Anwendung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So setzt sie immer einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (BGE 127 V 123 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen;