Sonst müssten konsequenterweise auch für das vierte Ausbildungsjahr zur Homöopathin Leistungen erbracht werden. Entweder stelle man auf die Teilzeitausbildung ab, welche vier bis fünf Jahre dauere, und richte entsprechend für diese Zeit - allenfalls reduzierte - Leistungen aus oder man richte während dreier Jahre ungekürzte Taggeldleistungen aus. b) Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere in den invalidenversicherungsrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12f. IVG) entwickelt (BGE 107 V 92 Erw.