Es gehe nun nicht an, einerseits Leistungen auf der Grundlage der hypothetischen Ausbildungszeit von drei Jahren für die Ausbildung zur Sozialarbeiterin abzustellen, andererseits aber die konkreten Verhältnisse - Ausbildung zur Homöopathin mit Eigenverdienst - zu berücksichtigen und eine Kürzung der Taggeldleistungen vorzunehmen, nur weil es der Beschwerdeführerin möglich sei, in ihrem angestammten Beruf noch teilzeitig erwerbstätig zu sein. Sonst müssten konsequenterweise auch für das vierte Ausbildungsjahr zur Homöopathin Leistungen erbracht werden.