Unter diesem Gesichtswinkel ist die verfügte Kürzung der Taggelder nicht zu beanstanden. 5. - a) Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen - wie erörtert - eine Kürzung des Taggeldes zu erfolgen hat. Sie ist aber der Meinung, in ihrem Fall sei eine Kürzung nicht zulässig. Sie begründet dies damit, dass ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin im Austauschverfahren zur dreijährigen Vollzeitausbildung als Sozialarbeiterin erteilt habe. Diese Ausbildung hätte keine Teilzeitbeschäftigung erlaubt, da es sich um ein Vollzeitstudium handle.