IVV ist, mit der Kürzung des Taggeldes einer solchen unerwünschten Überversicherung entgegenzuwirken. c) (...) Die Beschwerdeführerin hat seit Beginn der Umschulung im August 2005 einen Teilverdienst erzielt, der jedoch monatlich schwankt. Die Höhe dieses Verdienstes blieb unangefochten. Die ungekürzten Taggelder und der Eigenverdienst würden das Einkommen von Fr. x im Tag (teilweise) überschreiten. Nach der dargelegten gesetzlichen Regelung ist der durch Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit erzielte Lohn zwingend anzurechnen. Unter diesem Gesichtswinkel ist die verfügte Kürzung der Taggelder nicht zu beanstanden.