ZAK 1965 S. 292). Das Rechtsgleichheitsgebot erheischt, dass auch bei Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit das Taggeld zu kürzen ist, wenn dieses zusammen mit dem Eigenverdienst das massgebende Einkommen in der Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung übersteigt. Bei Ausrichtung ungekürzter Taggelder würde ansonsten die versicherte Person während der Eingliederung mehr verdienen, als wenn sie als Gesunde ihrer früheren Tätigkeit nachgehen würde. Der Zweck von Art. 21septies IVV ist, mit der Kürzung des Taggeldes einer solchen unerwünschten Überversicherung entgegenzuwirken.