Der Kürzung der Taggeldleistungen liegt die Überlegung zugrunde, dass das Taggeld eine Entschädigung für einen Erwerbs- und nicht für einen Zeitausfall bildet (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG [Rechtsprechung IVG], Zürich 1997, S. 182). Soweit die versicherte Person während der Eingliederung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. durch eine ihr zumutbare Arbeit keine Erwerbseinbusse erleidet, besteht auch kein Taggeldanspruch (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 147 [Verhältnismässigkeitsgrundsatz]; ZAK 1965 S. 292).