2.2 mit Hinweisen). b) Aus den zitierten Bestimmungen und der Rechtsprechung ergibt sich, dass das IV-Taggeld von Erwerbstätigen stets zu kürzen ist, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet. Der Kürzung der Taggeldleistungen liegt die Überlegung zugrunde, dass das Taggeld eine Entschädigung für einen Erwerbs- und nicht für einen Zeitausfall bildet (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG [Rechtsprechung IVG], Zürich 1997, S. 182).