Es wäre mit Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) während der Umschulung eine Erwerbstätigkeit ausübt, schlechter zu stellen, als den im gleichen Ausmass Arbeitsunfähigen, der im selben Zeitraum keiner ihm an sich zumutbaren Arbeit nachgeht (EVG-Urteil I 632/99 vom 14.4.2000 Erw. 2b = SVR 2001 IV Nr. 28, I 137/05 vom 26.10.2005 Erw. 2.2 mit Hinweisen).