Nach der Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Kürzung des Taggeldes grundsätzlich der Lohn massgebend, den die versicherte Person durch zumutbare Arbeit erzielen könnte. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich, dass nicht nur der tatsächlich erzielte, sondern auch der aus invaliditätsfremden Gründen nicht erwirtschaftete mögliche Verdienst für die Kürzung heranzuziehen ist. Es wäre mit Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 Erw.