Dabei wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet. Dies erfolgt, indem der Monatslohn durch 30 geteilt wird, wobei das Resultat auf die nächsten 10 Rappen abgerundet wird (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3073). Das Taggeld entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem massgebenden Erwerbseinkommen und dem während der Eingliederung erzielten Verdienst (KSTI Rz. 3072). Nach der Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Kürzung des Taggeldes grundsätzlich der Lohn massgebend, den die versicherte Person durch zumutbare Arbeit erzielen könnte.