22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Artikeln 21-21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV). Für die Kürzung des Taggeldes ist der massgebende Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG zu berücksichtigen, den die versicherte Person aufgrund der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt (Art. 21septies Abs. 2 IVV). Dabei wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet.