Gegen diese Taggeldverfügungen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte unter anderem den Antrag auf Ausrichtung ungekürzter Taggeldleistungen. Aus den Erwägungen: 4. - a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 IVG wird das Taggeld gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt, jedoch nur bis auf 35% des Höchstbetrages nach Absatz 1 dieser Bestimmung (= Fr. 293.- gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung).