Mit zweiter Verfügung vom 19. August 2004 verneinte sie hingegen einen Anspruch auf Umschulung zur Homöopathin. Gegen die zweite Verfügung, mit welcher das Begehren um Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin abgelehnt wurde, liess A Einsprache und gegen den abweisenden Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Mit Urteil S 05 448 vom 6. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Mit verschiedenen Verfügungen gewährte die IV-Stelle A ein gekürztes Taggeld. Gegen diese Taggeldverfügungen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte unter anderem den Antrag auf Ausrichtung ungekürzter Taggeldleistungen.