5c/cc und dd). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | siehe auch Fall S 07 8 und S 07 560 A meldete sich im November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 erklärte sich die IV-Stelle bereit, anstelle der beantragten Umschulung zur Homöopathin, im Rahmen der Austauschbefugnis die Kosten im Umfang einer Vollzeit-Ausbildung zur Sozialarbeiterin zu übernehmen. Die IV-Stelle sprach A unter anderem ein durchgehendes Taggeld für die Dauer von drei Jahren zu. Mit zweiter Verfügung vom 19. August 2004 verneinte sie hingegen einen Anspruch auf Umschulung zur Homöopathin.