{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-612_2007-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3491", "Checksum": "865997b35aa570e42abe4a9896ad9862"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 612", "2007 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.11.2007 S 06 612 (2007 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 und 15 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und 4 (in der seit 1.1.2003 gültigen Fassung) und Art. 24 Abs. 2 IVG; Art. 21septies Abs. 1 und 2 IVV. Das Taggeld von Erwerbstätigen ist stets zu kürzen, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet (Erw. 4). Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. 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Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. Taggelder als Geldleistungen sind von der Austauschbefugnis nicht betroffen (Erw. 5c/cc und dd). | Invalidenversicherung\n\n wählt (Kieser, a.a.O., Art. 15 Rz. 13). Insoweit die Beschwerdeführerin die von der IV abgelehnte Umschulung zur Homöopathin gewählt hat, hat sie - in Austausch zur Ausbildung als Sozialarbeiterin - an die Umschulungskosten für die Dauer von drei Jahren denn auch einen Betrag von maximal Fr. 30000.- erhalten. Damit wurde zwar eine Sachleistung (berufliche Eingliederung) durch eine Geldzahlung ersetzt. Dennoch gilt der in Geld geleistete Ersatz für eine Sachleistung nicht als Geldleistung (vgl. Art. 15 ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 15 Rz. 13). Mit der Geldzahlung eines fixen Betrags ist aber der Austausch der funktionell gleichwertigen Massnahmen (Fr. 30000.- anstelle der Schulkosten für die Umschulung Sozialarbeiterin) abgegolten. dd) Demgegenüber sind Taggelder keine Sachleistungen. Nach der Umschreibung von Art. 15 ATSG gelten Taggelder (sowie Renten, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen) durchwegs als Geldleistungen. Dies gilt auch in der IV, wo das Taggeld als akzessorische Leistung zu den Eingliederungsmassnahmen, welche zu den Sachleistungen zählen, bezahlt wird. Um den Charakter des Taggeldes als Geldleistung klarzustellen, wurde in Art. 8 Abs. 4 IVG (in der seit 1.1.2003 in Kraft stehenden Fassung) eine entsprechende Zuordnung ausdrücklich vorgenommen. Danach gelten die in Art. 8 Abs. 3 lit. a-d (medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen, Massnahmen für die besondere Schulung, Hilfsmittel) zu den Sachleistungen; davon ausgenommen ist Art. 8 Abs. 3 lit. e (Ausrichtung von Taggeldern; vgl. dazu auch Kieser, a.a.O., Art. 15 Rz. 7). Von der gesetzlichen Definition her ist somit klargestellt, dass IV-Taggelder zu den Geldleistungen gehören. Die Austauschbefugnis betrifft - wie bereits aufgezeigt - allein die Eingliederungsmassnahme, nicht aber die Geldleistung (Taggeld). Taggelder als Geldleistungen stellen somit nicht austauschbare Leistungen nach dem Prinzip der Austauschbefugnis im Sinn der Rechtsprechung dar. Auf die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Ergänzungsleistungen) trifft per se die Umschreibung von einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch (zwei unterschiedliche, von der Funktion her gleichwertige Leistungen) nicht zu. Somit kann die Beschwerdeführerin kein ungekürztes Taggeld für sich beanspruchen mit dem Argument, die Absolvierung der Vollzeitausbildung als Sozialarbeiterin hätte ihr keine Teilerwerbstätigkeit erlaubt. Das Taggeld ist - entgegen ihrer Ansicht - aufgrund der Erwerbsverhältnisse im Rahmen der konkret absolvierten Ausbildung zu bemessen (vgl. auch EVG-Urteil I 488/00 vom 15.9.2003 Erw. 5 betreffend behinderungsbedingte Mehrkosten der konkret absolvierten Ausbildung). Aus dem Umstand, dass sie freiwillig eine Ausbildung gewählt hat, die ihr die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit ermöglicht, kann sie im Hinblick auf die Taggeldbemessung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt wurde, hätte die Bezahlung ungekürzter Taggelder zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Eigenverdienst während der Eingliederung sogar ein höheres Einkommen erzielte, als wenn sie ohne gesundheitliche Einschränkung ihre frühere Tätigkeit als Kindergärtnerin ausübte. Dies wäre weder mit dem Rechtsgleichheitsgebot, der Schadenminderungspflicht noch dem Überversicherungsverbot, der Art. 21septies Abs. 1 IVV zugrunde liegt, vereinbar. Mit den gekürzten Taggeldleistungen und dem während der Eingliederung erzielten Lohn erhält die Beschwerdeführerin insgesamt den Betrag von Fr. x pro Tag, was sachgerecht ist, entspricht doch dies dem möglichen aktuellen Tagesverdienst als Kindergärtnerin. (...) 6. - Nach den gemachten Ausführungen hat die IV-Stelle das Taggeld der Beschwerdeführerin zu Recht gekürzt, soweit dieses zusammen mit dem erzielten Lohn das massgebende Erwerbseinkommen überschreitet. |"}