{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-612_2007-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3491", "Checksum": "865997b35aa570e42abe4a9896ad9862"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 612", "2007 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.11.2007 S 06 612 (2007 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 und 15 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und 4 (in der seit 1.1.2003 gültigen Fassung) und Art. 24 Abs. 2 IVG; Art. 21septies Abs. 1 und 2 IVV. Das Taggeld von Erwerbstätigen ist stets zu kürzen, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet (Erw. 4). Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. 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Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. Taggelder als Geldleistungen sind von der Austauschbefugnis nicht betroffen (Erw. 5c/cc und dd). | Invalidenversicherung\n\n verschafft dem Versicherten das Leistungsrecht nur bis zu jenem Betrag, dessen Vergütung er vom Versicherer verlangen könnte, wenn er von der ihm gesetzlich zustehenden Massnahme Gebrauch machen würde. - Gefordert ist endlich, dass der Leistungsansprecher die gesetzliche Vorkehr gegen eine andere Massnahme aus einem Grund austauscht, der, von der ratio legis des einschlägigen Erlasses her betrachtet, als schützenswert erscheint. c/aa) Die Beschwerdeführerin verlangt zum einen, es seien ihr nach dem Auslaufen des Taggeldanspruchs, d.h. nach Ablauf von drei Jahren, weiterhin Taggelder im Umfang der vorgenommen Kürzungen auszurichten. Ein Taggeldanspruch für mehr als drei Jahre kann nicht gestützt auf die Austauschbefugnis begründet werden. Dafür sind vorliegend die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es scheitert zum vornherein daran, dass die IV-Stelle die Leistungen im Zusammenhang mit der Umschulung, insbesondere auch den Taggeldanspruch, nur für die Dauer von drei Jahren anerkannt hat. Die diesbezügliche Verfügung vom 20. Juli 2004 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ferner hat das Gericht im bereits zitierten Urteil vom 6. Februar 2006 eine Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin und damit für eine Ausbildungsdauer von vier bis fünf Jahren rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Rechtsanspruch auf Taggeldleistungen über drei Jahre hinaus. Dass sie anstelle der drei Jahre dauernden Umschulung zur Sozialarbeiterin freiwillig eine längere Ausbildung gewählt hat, ändert hieran nichts. Über die Rechtsfigur der Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens, wie dies hier der Fall ist. Besteht nach dem Gesagten kein Taggeldanspruch über drei Jahre hinaus, fehlt es an einem substitutionsfähigen aktuellen Rechtsanspruch im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 280 Erw. 4, 127 V 123 Erw. 2a, EVG-Urteil I 488/00 vom 15.9.2003 Erw. 5). Dazu kommt, dass Taggelder in der IV akzessorischen Charakter haben. Sie setzen eine medizinische oder berufliche Eingliederung (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG) voraus (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 15 Rz. 6 mit Hinweis). Das Taggeld kann von Gesetzes wegen nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 114 V 140 Erw. 1a mit Hinweisen, EVG-Urteil I 757/02 vom 11.3.2003 Erw. 1.2). Wenn im Rahmen der Austauschbefugnis die Kostenübernahme auf eine dreijährige Ausbildung beschränkt wurde, wie hier, fallen darüber hinausgehende Leistungen (Sach- und Geldleistungen) somit ausser Betracht. bb) Gestützt auf die Austauschbefugnis will die Beschwerdeführerin zum anderen ein ungekürztes Taggeld während der dreijährigen Ausbildung ausbezahlt haben. Wie bereits in Erw. 4b vorstehend ausgeführt, steht dem die klare Regelung von Art. 21septies Abs. 1 IVV entgegen. Bei den Kürzungsvorschriften von Art. 24 Abs. 2 IVG und Art. 21septies Abs. 1 IVV handelt es sich um zwingende Bestimmungen, von denen nicht abgewichen werden darf. Daraus wie auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot folgt, dass sich die Beschwerdeführerin den während der Umschulung erzielten Lohn bei der Bemessung des Taggeldansatzes hat anrechnen zu lassen. Die Übernahme des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - aus dem sich die Austauschbefugnis ableitet - in der leistungsgewährenden Verwaltung hat nicht zum Zweck, den Rechtsanwender von der Beachtung der einzelnen Rechtsnormen zu entbinden (vgl. Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 52). Aus dem Prinzip der Austauschbefugnis vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, vielmehr sind die zwingenden Kürzungsbestimmungen anwendbar. cc) Weiter gilt es zu beachten, dass die Austauschbefugnis nur die Eingliederungsmassnahme selbst betrifft. Sie setzt namentlich zwei unterschiedliche, von der Funktion her gleichwertige austauschbare Leistungen voraus (Kerngehalt der Austauschbefugnis). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen im Sozialversicherungsrecht. Zu den Sachleistungen gehören gemäss Art. 14 ATSG insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 IVG) sowie die Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. Macht eine versicherte Person von der Austauschbefugnis Gebrauch, ist sie mit einer Geldzahlung zu entschädigen, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben Ziels"}