{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-612_2007-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3491", "Checksum": "865997b35aa570e42abe4a9896ad9862"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 612", "2007 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.11.2007 S 06 612 (2007 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 und 15 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und 4 (in der seit 1.1.2003 gültigen Fassung) und Art. 24 Abs. 2 IVG; Art. 21septies Abs. 1 und 2 IVV. Das Taggeld von Erwerbstätigen ist stets zu kürzen, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet (Erw. 4). Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. 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Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. Taggelder als Geldleistungen sind von der Austauschbefugnis nicht betroffen (Erw. 5c/cc und dd). | Invalidenversicherung\n\n einer solchen unerwünschten Überversicherung entgegenzuwirken. c) (...) Die Beschwerdeführerin hat seit Beginn der Umschulung im August 2005 einen Teilverdienst erzielt, der jedoch monatlich schwankt. Die Höhe dieses Verdienstes blieb unangefochten. Die ungekürzten Taggelder und der Eigenverdienst würden das Einkommen von Fr. x im Tag (teilweise) überschreiten. Nach der dargelegten gesetzlichen Regelung ist der durch Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit erzielte Lohn zwingend anzurechnen. Unter diesem Gesichtswinkel ist die verfügte Kürzung der Taggelder nicht zu beanstanden. 5. - a) Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen - wie erörtert - eine Kürzung des Taggeldes zu erfolgen hat. Sie ist aber der Meinung, in ihrem Fall sei eine Kürzung nicht zulässig. Sie begründet dies damit, dass ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin im Austauschverfahren zur dreijährigen Vollzeitausbildung als Sozialarbeiterin erteilt habe. Diese Ausbildung hätte keine Teilzeitbeschäftigung erlaubt, da es sich um ein Vollzeitstudium handle. Die Ausbildung hätte allerdings auch in Form eines Teilzeitstudiums in vier bis fünf Jahren absolviert werden können. Es gehe nun nicht an, einerseits Leistungen auf der Grundlage der hypothetischen Ausbildungszeit von drei Jahren für die Ausbildung zur Sozialarbeiterin abzustellen, andererseits aber die konkreten Verhältnisse - Ausbildung zur Homöopathin mit Eigenverdienst - zu berücksichtigen und eine Kürzung der Taggeldleistungen vorzunehmen, nur weil es der Beschwerdeführerin möglich sei, in ihrem angestammten Beruf noch teilzeitig erwerbstätig zu sein. Sonst müssten konsequenterweise auch für das vierte Ausbildungsjahr zur Homöopathin Leistungen erbracht werden. Entweder stelle man auf die Teilzeitausbildung ab, welche vier bis fünf Jahre dauere, und richte entsprechend für diese Zeit - allenfalls reduzierte - Leistungen aus oder man richte während dreier Jahre ungekürzte Taggeldleistungen aus. b) Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere in den invalidenversicherungsrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12f. IVG) entwickelt (BGE 107 V 92 Erw. 2b mit Hinweisen) und seither in verschiedenen Sozialversicherungsbereichen zur Anwendung gebracht. Sie stellt indessen nicht einen im gesamten Sozialversicherungsbereich anwendbaren Grundsatz dar und ist in der Anwendung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So setzt sie immer einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (BGE 127 V 123 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen; neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch wird auch die funktionelle Gleichartigkeit der (austauschbaren) Behelfe vorausgesetzt (BGE 127 V 123f. Erw. 2b mit Hinweis betreffend Hilfsmittel). So wurde beispielsweise die Übernahme der Behandlung von Geburtsgebrechen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus im Rahmen der Austauschbefugnis abgewiesen, weil kein Anspruch auf medizinische Massnahmen aus Geburtsgebrechen mehr besteht (vgl. Art. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen) und es somit an einem substitutionsfähigen Rechtsanspruch im Sinn der Rechtspraxis fehlt (BGE 120 V 280 Erw. 4). Die Austauschbefugnis wurde ebenfalls auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ausgeweitet (BGE 120 V 288). Wählt eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die z.B. den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die IV daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 87ff.; AHI 2002 S. 106 Erw. 2b, auch zum Folgenden). Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser Betracht. Der Austauschbefugnis als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kommt leistungsbegründende und -begrenzende (leistungskonstituierende) Bedeutung zu, und sie wird auch dort angewendet, wo das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht (Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 88, auch zum Folgenden). Es sind jedoch folgende Schranken zu beachten: - Das Gesetz darf die Wahl der beanspruchten Massnahme nicht zwingend vorschreiben. - Die Austauschbefugnis betrifft nur die Massnahme und ist eng an die ratio legis der jeweiligen gesetzlichen Regelung gebunden. - Die Austauschbefugnis kann nur angerufen werden, wenn der Leistungsansprecher Anrecht auf eine der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen hat. - Die Austauschbefugnis"}