{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-612_2007-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3491", "Checksum": "865997b35aa570e42abe4a9896ad9862"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 612", "2007 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.11.2007 S 06 612 (2007 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 und 15 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und 4 (in der seit 1.1.2003 gültigen Fassung) und Art. 24 Abs. 2 IVG; Art. 21septies Abs. 1 und 2 IVV. Das Taggeld von Erwerbstätigen ist stets zu kürzen, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet (Erw. 4). Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. 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Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. Taggelder als Geldleistungen sind von der Austauschbefugnis nicht betroffen (Erw. 5c/cc und dd). | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | siehe auch Fall S 07 8 und S 07 560 A meldete sich im November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 erklärte sich die IV-Stelle bereit, anstelle der beantragten Umschulung zur Homöopathin, im Rahmen der Austauschbefugnis die Kosten im Umfang einer Vollzeit-Ausbildung zur Sozialarbeiterin zu übernehmen. Die IV-Stelle sprach A unter anderem ein durchgehendes Taggeld für die Dauer von drei Jahren zu. Mit zweiter Verfügung vom 19. August 2004 verneinte sie hingegen einen Anspruch auf Umschulung zur Homöopathin. Gegen die zweite Verfügung, mit welcher das Begehren um Kostengutsprache für die Umschulung zur Homöopathin abgelehnt wurde, liess A Einsprache und gegen den abweisenden Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Mit Urteil S 05 448 vom 6. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Mit verschiedenen Verfügungen gewährte die IV-Stelle A ein gekürztes Taggeld. Gegen diese Taggeldverfügungen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte unter anderem den Antrag auf Ausrichtung ungekürzter Taggeldleistungen. Aus den Erwägungen: 4. - a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 IVG wird das Taggeld gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt, jedoch nur bis auf 35% des Höchstbetrages nach Absatz 1 dieser Bestimmung (= Fr. 293.- gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Artikeln 21-21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV). Für die Kürzung des Taggeldes ist der massgebende Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG zu berücksichtigen, den die versicherte Person aufgrund der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt (Art. 21septies Abs. 2 IVV). Dabei wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet. Dies erfolgt, indem der Monatslohn durch 30 geteilt wird, wobei das Resultat auf die nächsten 10 Rappen abgerundet wird (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3073). Das Taggeld entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem massgebenden Erwerbseinkommen und dem während der Eingliederung erzielten Verdienst (KSTI Rz. 3072). Nach der Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Kürzung des Taggeldes grundsätzlich der Lohn massgebend, den die versicherte Person durch zumutbare Arbeit erzielen könnte. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich, dass nicht nur der tatsächlich erzielte, sondern auch der aus invaliditätsfremden Gründen nicht erwirtschaftete mögliche Verdienst für die Kürzung heranzuziehen ist. Es wäre mit Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) während der Umschulung eine Erwerbstätigkeit ausübt, schlechter zu stellen, als den im gleichen Ausmass Arbeitsunfähigen, der im selben Zeitraum keiner ihm an sich zumutbaren Arbeit nachgeht (EVG-Urteil I 632/99 vom 14.4.2000 Erw. 2b = SVR 2001 IV Nr. 28, I 137/05 vom 26.10.2005 Erw. 2.2 mit Hinweisen). b) Aus den zitierten Bestimmungen und der Rechtsprechung ergibt sich, dass das IV-Taggeld von Erwerbstätigen stets zu kürzen ist, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet. Der Kürzung der Taggeldleistungen liegt die Überlegung zugrunde, dass das Taggeld eine Entschädigung für einen Erwerbs- und nicht für einen Zeitausfall bildet (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG [Rechtsprechung IVG], Zürich 1997, S. 182). Soweit die versicherte Person während der Eingliederung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. durch eine ihr zumutbare Arbeit keine Erwerbseinbusse erleidet, besteht auch kein Taggeldanspruch (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 147 [Verhältnismässigkeitsgrundsatz]; ZAK 1965 S. 292). Das Rechtsgleichheitsgebot erheischt, dass auch bei Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit das Taggeld zu kürzen ist, wenn dieses zusammen mit dem Eigenverdienst das massgebende Einkommen in der Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung übersteigt. Bei Ausrichtung ungekürzter Taggelder würde ansonsten die versicherte Person während der Eingliederung mehr verdienen, als wenn sie als Gesunde ihrer früheren Tätigkeit nachgehen würde. Der Zweck von Art. 21septies IVV ist, mit der Kürzung des Taggeldes"}