44 ATSG im Sinne der Erwägungen weiterführe, d.h. ordnungsgemäss ein rechtsgenügliches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Der sich auf dieses mangelhafte Gutachten stützende Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur rechtskonformen Begutachtung zurückzuweisen. |