Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. (...) c) Unter den gegebenen Umständen fällt eine Heilung des Rechtsmangels ausser Betracht. Die Mitwirkungsrechte sind vorgängig der Begutachtung einzuräumen. Da einer korrekt durchgeführten medizinischen Untersuchung unbestrittenermassen entscheidende Bedeutung zukommt, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Abklärung nach Massgabe des Art. 44 ATSG im Sinne der Erwägungen weiterführe, d.h. ordnungsgemäss ein rechtsgenügliches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.