44 ATSG zu erheben. Der Versicherte hatte von seinen Mitwirkungsrechten keine Kenntnis und konnte sie deshalb nicht wahrnehmen. Er hätte gemäss Art. 44 ATSG ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden müssen. Zudem hätte der Rechtsvertreter über die Vorladungen in Kenntnis gesetzt werden müssen. So hätte er die Namen der Gutachterinnen bzw. Gutachter vor der Begutachtung erfahren. Dies wäre Voraussetzung für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte gewesen, deren Einhaltung der IV-Stelle obliegt. Das Vorgehen über die Mitteilung der das Gutachten vornehmenden Personen war vorliegend nicht konform im Sinne des BGE 132 V 376.